Steuerrechtliche Einordnung von Einkommens- und Gewerbesteuer
Die Betreiber einer Netzgekoppelten Photovoltaikanlage, die Ihren erzeugten Strom an den Stromversorger verkaufen, sind aus steuerlicher Sicht „Unternehmer“. Eine Gewerbeanmeldung wird normalerweise nicht benötigt.
Es ist nur so, wenn die Photovoltaikanlage über die steuerlich vorgesehene Betriebsdauer (mindestens 20 Jahre) einen sog. Totalüberschuss erzielt, dann muss dieser versteuert werden. Dies ist der Fall, wenn die Summer aller Erlöse abzüglich der Betriebs- und Investitionskosten einen Gewinn ergibt. Es können jedoch dann auch Verluste in den einzelnen Jahren Steuer mindernd geltend gemacht werden. Der Totalüberschuss kann durch eine Wirtschaftlichkeitsvorschau festgestellt werden.
Um die Gewerbesteuer sollte man sich erst Gedanken machen, wenn die jährlichen Gewinne über 24.542 Euro liegen. Dies ist nur bei sehr großen Anlagen der Fall.