Steuervorteile

Steuerrechtliche Einordnung von Einkommens- und Gewerbesteuer

Die Betreiber einer Netzgekoppelten Photovoltaikanlage, die Ihren erzeugten Strom an den Stromversorger verkaufen, sind aus steuerlicher Sicht „Unternehmer“. Eine Gewerbeanmeldung wird normalerweise nicht benötigt. 

Es ist nur so, wenn die Photovoltaikanlage über die steuerlich vorgesehene Betriebsdauer (mindestens 20 Jahre) einen sog. Totalüberschuss erzielt, dann muss dieser versteuert werden. Dies ist der Fall, wenn die Summer aller Erlöse abzüglich der Betriebs- und Investitionskosten einen Gewinn ergibt. Es können jedoch dann auch Verluste in den einzelnen Jahren Steuer mindernd geltend gemacht werden.  Der Totalüberschuss kann durch eine Wirtschaftlichkeitsvorschau festgestellt werden.
Um die Gewerbesteuer sollte man sich erst Gedanken machen, wenn die jährlichen Gewinne über 24.542 Euro liegen. Dies ist nur bei sehr großen Anlagen der Fall.

Umsatzsteuer

Generell ist jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage umsatzsteuerpflichtig. Dies ist unabhängig ob die Anlage einen Gewinn erzielt oder nicht.
Wenn ein jährlicher Gewinn von 16617 Euro nicht überschritten wird, dann kann man sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Die Kleinunternehmenregelung tritt in Kraft.

Steuererklärung

Für eine korrekte Steuererklärung müssen alle Belege gesammelt und aufbewahrt werden. Zusätzlich zur Steuererklärung müssen zwei weitere Formulare ausgefüllt werden

  • Anlage GSE
  • Umsatzsteuererklärung

Für eine korrekte Steuererklärung sollten Sie allerdings einen Steuerberater aufsuchen.

Quelle: www.alternative-energiequellen.com

  • 5 5 Gl  Main Galerie 2611
  • 5 5 Gl  Main Galerie 3281
  • 5 Gl  Main Galerie 2623
  • 5 Gl  Main Galerie 3455
  • 5 Gl  Main Galerie 6759
  • 5 5 Gl  Main Galerie 2611
  • 5 5 Gl  Main Galerie 3281
  • 5 Gl  Main Galerie 2623
  • 5 Gl  Main Galerie 3455
  • 5 Gl  Main Galerie 6759
Seimsolar WhaatsApp Desktop
Seimsolar WhaatsApp Mobil