Die Netzbetreiber sind in Deutschland verpflichtet, Strom aus Photovoltaikanlagen in das Netz einzuspeisen. Von ihnen wird übrigens auch die Einspeisevergütung ausgezahlt. Dazu muss die Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber angemeldet sowie ein Antrag auf Netzanschluss gestellt werden.
Fristen
Der Netzbetreiber hat das Recht, eine Netzverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Anlagen bis 10 kWp Leistung sind keine Probleme zu erwarten. Dennoch hat der Netzbetreiber laut Gesetz bis zu acht Wochen Zeit für die Netzverträglichkeitsprüfung.
Diesen Antrag stellt man grundsätzlich vor der Montage der Photovoltaikanlage!
Ist die PV-Anlage dann fertig installiert, steht die Inbetriebnahme an. Dabei wird ein sogenanntes Inbetriebnahmeprotokoll erstellt.
Dieses Inbetriebnahmeprotokoll wird dann zusammen mit der Bescheinigung der Bundesnetzagentur (dass die PV-Anlage dort auch ordnungsgemäß angemeldet wurde) an den Netzbetreiber übermittelt. Je nach Unternehmen werden noch einige zusätzliche Unterlagen erforderlich. Erst wenn auch dies erledigt ist, wird die Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage ausgezahlt.
Wenn eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage installiert wird, dann muss die Anlage angemeldet werden. Und zwar sowohl bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) als auch beim jeweiligen Netzbetreiber.
Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur
Nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) müssen die Betreiber von Photovoltaikanlagen diese bei der Bundesnetzagentur anmelden. Die Anmeldepflicht gilt aber auch für solche Photovoltaikanlagen, deren Strom direkt vermarktet wird (wenn der Strom zum Beispiel an Mieter im eigenen Haus verkauft wird). Und auch bei Erweiterungen bestehender Anlagen müssen diese Erweiterungen gemeldet werden.
Die Anmeldung der Photovoltaikanlage kann leicht über das Portal der Bundesnetzagentur im Internet erfolgen. Seit 2011 ist das der einzige Weg, seine PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur anzumelden.
Photovoltaik Steuer I – Einkommenssteuer
Einkommensteuer – entsteht wenn Ihre Photovoltaik-Anlage einen Totalüberschuss erwirtschaftet. Die Erlöse, die durch die Zahlung der Einspeisevergütung entstehen sind höher als die Betriebskosten der Photovoltaik-Anlage. Die Betriebskosten liegen im Durchschnitt, mit Wartungs- und Reparaturkosten, bei 0,5 Prozent bis 1 Prozent der Investitionssumme. Natürlich entstehen im Laufe der Photovoltaik–Betriebsjahre unterschiedliche Überschüsse und Verluste. Verluste können steuermindernd angesetzt werden. Spätere Überschüsse können zeitverzögert versteuert werden.
Photovoltaik Steuer II – Gewerbesteuer
Gewerbesteuer – entsteht wenn die Photovoltaik-Anlage Gewinn erwirtschaftet. Als Gewinn gilt eine gewerbliche Tätigkeit, die mehr als 24.500 Euro pro Jahr einträgt. Wie bereits oben erläutert. Erreicht Ihre Photovoltaik-Anlage nicht mehr als eine Leistung von 10 kWp, so ist von einem Gewinn nach Definition ohnehin nicht auszugehen.
Photovoltaik Steuer III – Umsatzsteuer
Umsatzsteuer – Wenn Sie als Photovoltaik-Betreiber regelmäßig mehr als 50% des produzierten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen sind Sie verpflichtet eine Steuer zu bezahlen. Sie sind umsatzsteuerpflichtig und unabhängig von Gewinn oder Verlust Ihrer Photovoltaik-Anlage.
Für die privaten Photovoltaik-Betreiber ist die Verpflichtung zu dieser Steuer mit einem finanziellen Vorteil verbunden. Denn die geleistete Vorsteuer, die im Zuge der Anschaffungskosten entstanden ist, wird Ihnen im Jahr der Investition vom Finanzamt erstattet. Die Vorsteuer-Erstattung mindert dem zu Folge die Investitionssumme um 19 Prozent.
Sie müssen auf die Einspeisevergütung Umsatzsteuer zahlen. Diese wird aber vom Netzbetreiber ergänzend zur EEG Vergütung an den Photovoltaik-Betreiber gezahlt bzw. hinzugerechnet. Die Steuer vermindert Ihre Vergütung im Nachhinein nicht.
TIPP: Fragt das Finanzamt Ihren Status ab, und fragt Sie, ob sie als Kleinunternehmer behandelt werden wollen, kreuzen Sie ein Nein an.
Steuerbefreiung als Kleinunternehmer möglich
Ihr Jahresumsatz zzgl. der anfallenden Steuern aus dem letzten Jahr ist nicht höher als 17.500 Euro und für das aktuelle Kalenderjahr erwarten Sie keine Einnahmen von mehr als 50.000 Euro, dann können Sie mit dem Status „Kleinunternehmer“ einen Antrag stellen, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen.
Aufbewahrung Ihrer Steuer–Unterlagen
Es besteht generell eine Aufzeichnungspflicht. Das bedeutet Sie müssen Ihre Ein- und Ausgaben in einer sogenannten Gewinnermittlung für Ihre Photovoltaik-Anlage festhalten. Der Aufwand der Aufzeichnung hält sich in Grenzen, da es nur zu wenigen Zahlungsvorgängen kommt.
Das Steuer-Formular
Neben der Einkommenssteuer- und der Umsatzsteuererklärung für Ihre Photovoltaik-Anlage, müssen Sie Auskunft geben über die GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Tätigkeit) und eine EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erstellen. Fungieren Sie als Kleinunternehmer, so sind Sie verpflichtet die Umsätze des Veranlagungsjahres und des Vorjahres anzugeben.