Die Netzbetreiber sind in Deutschland verpflichtet, Strom aus Photovoltaikanlagen in das Netz einzuspeisen. Von ihnen wird übrigens auch die Einspeisevergütung ausgezahlt. Dazu muss die Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber angemeldet sowie ein Antrag auf Netzanschluss gestellt werden.
Fristen
Der Netzbetreiber hat das Recht, eine Netzverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Anlagen bis 30 kWp Leistung sind in der Regel keine Probleme zu erwarten. Diesen Antrag stellen wir vor der Montage der Photovoltaikanlage.
Das Inbetriebnahmeprotokoll wird zusammen mit der Bescheinigung der Bundesnetzagentur/Marktstammdatenregister (dass die PV-Anlage dort auch ordnungsgemäß angemeldet wurde) an den Netzbetreiber übermittelt. Je nach Unternehmen werden noch einige zusätzliche Unterlagen erforderlich. Erst wenn auch dies erledigt ist, wird die Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage ausgezahlt.
Wenn eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage installiert wird, dann muss die Anlage angemeldet werden. Und zwar sowohl bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) als auch beim jeweiligen Netzbetreiber.
Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur
Nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) müssen die Betreiber von Photovoltaikanlagen diese bei der Bundesnetzagentur anmelden. Die Anmeldepflicht gilt aber auch für solche Photovoltaikanlagen, deren Strom direkt vermarktet wird (wenn der Strom zum Beispiel an Mieter im eigenen Haus verkauft wird). Und auch bei Erweiterungen bestehender Anlagen müssen diese Erweiterungen gemeldet werden.
Die Anmeldung der Photovoltaikanlage kann leicht über das Portal https://www.marktstammdatenregister.de/ durchgeführt werden.
PV-Anlagen stellen einen Gewerbebetrieb dar. Der Grund: Der erzeugte Strom wird – zumindest teilweise – ins öffentliche Stromnetz eingespeist. Dadurch wird er verkauft. Ertragsteuerlich gesehen muss auf PV-Anlagen also Einkommensteuer ans Finanzamt gezahlt werden. Denn es handelt sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.
Jedoch gibt es eine Vereinfachungsregel. Und mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist diese noch mal erweitert worden:
Wer privat eine PV-Anlage betreibt, muss dafür unter bestimmten Voraussetzungen keine Einkommensteuer zahlen. Von der Steuer befreit sind:
Die Regelung greift rückwirkend schon für das Jahr 2022. Sie greift unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Seit dem Jahr 2023 gilt jetzt unter anderem für den Erwerb, die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich der Stromspeicher, ein Nullsteuersatz.
Die Bedingung: Die Anlage muss auf oder in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert werden. Trifft das zu, muss an den Lieferanten keine Umsatzsteuer gezahlt werden.
Kurzum: Wer sich eine PV-Anlage zulegt, wird von bürokratischem Aufwand entlastet. Denn die Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen müssen nicht mehr auf die „Kleinunternehmerregelung“ verzichten, um Umsatzsteuer bei der Anschaffung erstattet zu bekommen.
Mit diesen Verbesserungen wird die Umrüstung auf grüne Energie noch attraktiver.